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Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, erhalten Sie dank des deutschen Reisevertragsrechtes einen umfassenden Schutz. Geregelt ist das Reiserecht in den §§ 651 a-m BGB. Die Paragraphen befassen sich mit den allgemeinen Eigenschaften des Reisevertrags, der Abhilfe durch den Reiseveranstalter (z.B. ltur, TUI, DERtour ...) bei Fehlern und der Minderung des Reisepreises bei Mangel. Außerdem werden unter anderem die Themen Rücktritt vor Reisebeginn, Kündigung wegen höherer Gewalt und die Abwicklung der Zahlung geregelt.
Das Reiserecht regelt auch eindeutig, wie und wann ein Mangel bei einer Pauschalreise durch den Geschädigten mitgeteilt werden muss. Denken Sie am besten immer daran, alle Probleme genau zu dokumentieren (gegebenenfalls sogar mit Angabe von Zeugen) und den Reiseveranstalter sofort in Kenntnis darüber zu setzen. Im Zweifel kommt Ihnen dieses Vorgehen nicht nur bei späteren Entschädigungsleistungen zugute sondern kann Ihnen doch noch zum besseren Urlaubsstart- oder abschluss verhelfen. Der Reiseveranstalter ist nämlich verpflichtet, den Mangel schnellstmöglich zu beheben.
Die EU Fluggastrechteverordnung schützt Sie als Passagier ab einer Verspätung von 3 Stunden. Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung bzw. Erstattung ist jedoch die Flugdistanz (berechnet nach der Großkreismethode):
• Bei Kurzstrecken bis 1.500 km stehen Ihnen 250 € Entschädigung zu.
• Zwischen 1.500 km und 3.500 km schuldet Ihnen die Airline eine Entschädigung von 400 €.
• Bei Langstrecken ab 3.500 km erhalten Sie 600 € Entschädigung.
Die Flugleistung kann in einer Pauschalreise aufgrund der übergreifenden EU Fluggastrechte separat betrachtet werden. Besonders, wenn es zu einer Flugverspätung, Annulierung oder Überbuchung kommt ist dies von Bedeutung. Denn dann können Sie Forderungen gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Ab 3 Stunden Verspätung steht Ihnen eine Entschädigung zu, die sich nach der Entfernung zum Zielort richtet. Bei dieser Entschädigung handelt es sich um einen monetären Ausgleich für Ihre Wartezeit und nicht um die Rückzahlung von Teilen des Reisepreises, den Sie dem Reiseveranstalter für die Pauschalreise gezahlt haben.
Fallen für Sie aufgrund der Flugverspätung Kosten wie zum Beispiel höhere Parkgebühren am Flughafen an, müssen diese erstattet werden. Im „Montrealer Übereinkommen“ ist geregelt, dass Kosten in Höhe von bis zu 5400 Euro erstattet werden können. Dieser Aufwand ist vom Reiseveranstalter zu übernehmen.
Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, Abhilfe zu leisten, wenn ein Mangel vorliegt. Ein verspäteter Abflug stellt einen Reisemangel dar und eine Reisepreisminderung ist gerechtfertigt. Die Höhe der Reisepreisminderung findet sich in der „Frankfurter Tabelle“. Sie können bei fünf Stunden Verspätung beispielsweise mit 5% Minderung des Tagesreisepreises rechnen. Dieser Betrag liegt jedoch unter jenem, der in der Fluggastrechteverordnung ((EG) 261/2004) festgelegte ist und es ist daher sinnvoll, die Entschädigung direkt von der Fluggesellschaft zu fordern.
Schaltet diese nach Ihrer Beschwerde auf Durchzug oder reagiert auf Ihre Beschwerde nicht, sind wir von www.flug-erstattung.de für Sie da! Wir entlasten Sie, indem wir jegliche Korrespondenz mit der Fluggesellschaft führen und uns, wenn nötig, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen.