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Die neueste Entwicklung im Kampf um den Erhalt der Fluggesellschaft Airberlin bringt viele Veränderungen im deutschen und europäischen Luftverkehr mit sich. Die Konzernstrukturen sind für den Verbraucher oft schwierig zu erfassen.
So reisen vermeintliche Eurowings-Kunden sehr oft mit der „alten“ Lufthansa-Tochter Germanwings. Die Marke Germanwings verschwand eigentlich Ende 2015 und ging in der Eurowings Aviation GmbH auf.
Die Umstrukturierung nimmt jedoch noch einige Zeit in Anspruch. So lange die Crew noch zu Lufthansa-Tarifen fliegt, so der Konzern, bleiben Flugnummer (4U…) und Lackierung der Flugzeuge im Germanwings-Stil bestehen. The Flight-Refund GmbH schätzt aufgrund der von Ihr bearbeiteten Anfragen, dass aktuell (Stand 09/2016) noch die Mehrzahl der von Eurowings angebotenen Verbindungen von Germanwings durchgeführt wird. Ein Hinweis im Kleingedruckten auf der Bordkarte macht zusätzlich deutlich, dass Eurowings nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist. Dort steht in kleinen Lettern: „operated by Germanwings“.
Was vielen Passagieren nicht klar ist: im Falle einer Flugverspätung oder Annullierung ist die Germanwings GmbH immer noch der Ansprechpartner bei der Geltendmachung der Ansprüche. Die EU Fluggastrechteverordnung, (EG) Nr. 261/2004 legt in Artikel 2 b) das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ als Anspruchsgegner in einem solchen Fall fest.
Die Flugnummern der Eurowings beginnen mit den Buchstaben EW…. und auf der Bordkarte ist keine entsprechende Ergänzung zu finden. Der Fluggast reist dann tatsächlich mit Eurowings.
Damit aber nicht genug. Der Lufthansa-Konzern pflegt den guten Kontakt zu seiner 50%igen Tochter SunExpress und beauftragt diese mit der Durchführung einiger Eurowings-Flüge. Die Flugnummer lautet dann EW…. und auf der Bordkarte steht in diesem Fall im Kleingedruckten: „operated by SunExpress“. Anspruchsgegner im Falle einer Flugverspätung ist hier die SunExpress Deutschland GmbH. SunExpress wiederum fliegt unter zwei unterschiedlichen Flugnummern. Die Flugnummer XG…. zeigt an, dass die deutsche SunExpress operiert und Flüge mit der Nummer XQ…. werden von dem türkischen Teil der Gesellschaft durchgeführt. Auch hier ist die Unterscheidung besonders wichtig, wenn es um Ansprüche laut Fluggastrechteverordnung geht. Diese können nur geltend gemacht werden, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat oder, wenn die Reise in der EU gestartet wurde. Folglich besteht bei (Rück-)Flügen aus einem Nicht-EU-Land mit der türkischen SunExpress (XQ….) kein Anspruch auf Entschädigung.
Eine ähnliche Vorgehensweise ist in Zukunft auch bei den Airberlin- und Brussels-Flügen zu erwarten. Reisende sollten ihre Bordkarte und die Buchungsbestätigung also genau unter die Lupe nehmen und sich nicht zu sehr von der Flugnummer verwirren lassen. Welche Fluggesellschaft den Flug am Ende ausgeführt hat, ist für mögliche Ansprüche auf Entschädigung nach EU Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 viel wichtiger und ausschlaggebend.