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Auf die EU Fluggastrechteverordnung können Sie sich immer dann berufen, wenn...
...Sie Flüge in der EU antreten haben
oder
...Sie eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU nutzen.
Die EU Fluggastrechteverordnung gilt übrigens auch für Luftfahrtunternehmen, deren Sitz sich in Norwegen, Island oder in der Schweiz befindet.
Fliegen Sie jedoch mit einer Nicht-EU-Airline aus einem Drittland in die EU, gelten die Bestimmungen der Verordnung nicht. Hin- und Rückflug sowie einzelne Teilstrecken sind bei einer einer Reise daher gesondert zu betrachten.
Die EU Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 deckt die drei folgenden Bereiche ab:
Bei Fluggesellschaften kommt es immer wieder zu Störungen im Betriebsablauf, die zu Verspätungen führen. Handelt es sich dabei um weniger als 3 Stunden, muss sich der Passagier in Geduld üben.
Kommt der Fluggast jedoch über 3 Stunden später, als ursprünglich geplant am Zielort an, kann er auf Basis der EU Fluggastrechte mit zunehmender Dauer immer höhere Entschädigungsansprüche gegen die Airline geltend machen.
Wie hoch die Entschädigungszahlung im Falle einer Verspätung ausfällt, ist von zwei Faktoren abhängig: Der Dauer der Verspätung und der Distanz zwischen Start- und Zielflughafen.
Liegen sogenannte außergewöhnliche Umstände vor, ist die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet, einen Ausgleich zu zahlen.
Die Frage ist nun, was genau unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist und, wann diese vorliegen…
Diesbezüglich kommt es häufig zum Streit zwischen Passagieren und Airlines, da der Gesetzgeber hier bislang keine eindeutigen Regeln festgelegt hat.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass sich außergewöhnliche Umstände nicht kontrollieren bzw. durch Vorsichtsmaßnahmen vermeiden lassen. Ein typisches Beispiel sind extreme Witterungsverhältnisse.
Spielt das Wetter beispielsweise bei der Verspätung oder Annulierung eine Rolle, kann in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und diese Einstufung auch berechtigt ist.
Die Fliegerei ist – wie kaum eine andere Art der Fortbewegung – vom Wetter abhängig. Fallen Flüge wegen extrem schlechten Wetters aus, ist das im Hinblick auf deren Sicherheit nicht zuletzt auch im Interesse der Passagiere. In solchen Fällen muss die Airline zwar keinerlei Ausgleichzahlungen an ihre Passagiere leisten, wohl aber deren Betreuung und Weiterreise ermöglichen.
Ein Geschäftsreisender möchte von München nach Hamburg fliegen. Der Flug verspätet sich um über 3 Stunden wegen eines Hydraulikproblems. Ihm stehen damit 250 Euro Entschädigung zu.
Ein Paar möchte von Frankfurt nach New York in den Urlaub fliegen. Der Flug verspätet sich jedoch um viereinhalb Stunden wegen eines Triebwerksdefekts. Den beiden steht je eine Entschädigung von 600 Euro zu. Wäre der Flug wegen heftiger Schneefälle ausgefallen, stünde ihnen hingegen keine Entschädigungszahlung gemäß Fluggastrechteverordnung zu.
Bei der Annullierung handelt es sich um den Ausfall des Fluges.
Im Falle einer Annullierung ist der Fluggast erst einmal gestrandet und muss seine Reisepläne neu organisieren. Genau, wie bei der Verspätung, können bei der Annullierung gemäß Fluggastrechteverordnung Ansprüche geltend gemacht werden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Ein typischer Grund für eine Annullierung, bei der laut Fluggastrechteverordnung kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist ein Defekt am Flugzeug. Es ist schließlich Sache der Airline, dafür zu sorgen, dass sämtliche Flugzeuge zum geforderten Zeitpunkt einsatzbereit sind.
Wichtig: Auch die Vorverlegung eines Fluges um mehrere Stunden ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Annullierung zu werten! In einem solchen Fall ist der Passagier nicht "unfreiwillig zu spät" – nutzen Sie also Ihre Fluggastrechte!
Im Falle einer Annullierung haben Sie laut Fluggastrechteverordnung grundsätzlich drei Möglichkeiten:
1. Sie können sich den Ticketpreis voll erstatten lassen
2. einen kostenlosen Rückflug zum Ursprungsort verlangen
3. eine alternative Beförderung zum Zielort verlangen.
Die Erstattung ist vor allem dann eine lohnenswerte Alternative, wenn Sie einen günstigeren Flug zu ihrem Zielort buchen können. Sollten die Flüge anderer Airlines jedoch teurer sein, als der ursprünglich gebuchte Flug, ist es in den meisten Fällen besser, auf das Beförderungsangebot der Airline zurückzugreifen.
Die Fluggastrechte umfassen zudem eine kostenlose Versorgung und, falls unumgänglich, eine Hotelübernachtung. Hinzu kommen noch Entschädigungszahlungen: 250 Euro für Flugstrecken bis 1.500 km, 400 Euro für Strecken zwischen 1.500 und 3.500 km sowie 600 Euro für Distanzen weiter als 3.500 km.
Im Falle einer Nichtbeförderung findet der Flug zwar statt, dem Passagier wird jedoch die Mitreise verweigert.
Ein besonders häufiger Grund für eine Nichtbeförderungen sind Überbuchungen vonseiten der Airline. Diese kommen immer wieder zustande und sind auch kein Versehen, da Airlines auf diesem Wege versuchen, die Auslastung ihrer Maschinen auf einem möglichst hohen Niveau zu halten.
Bei der Nichtbeförderung stehen dem Passagier die gleichen Rechte zu, wie bei einer Annullierung. Wird ein Alternativflug angeboten, kann dies die Ausgleichsleistungen um 50 Prozent verringern.